Statute - Comments after Prague 2007
Italian proposals Jan. 2006
Final proposal 27/03/03
Synopsis of Proposals
Proposals for a new Statute
Considerations on the Statute
Constitution Roma 2003
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Statuten der
INTERSTENO
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Art. 1
Unter dem Namen
INTERSTENO - Internationale Föderation für Informationsverarbeitung wird ein
Verband gebildet, der korporativ aufgebaut ist und eigene Rechtspersönlichkeit
besitzt.
Die
Föderation
verfolgt auf der Grundlage ehrenamtlicher Tätigkeit ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der deutschen Abgabenordnung. Sie fördert die internationale Gesinnung
und den Gedanken der Völkerverständigung.
Sie
bezweckt im einzelnen:
a) die Stenographen und Maschinenschreiber aller
Länder zusammenzufassen;
b) sämtliche Informationen beruflicher Art
zusammenzutragen, auszutauschen und zu verbreiten;
c) Zusammenkünfte einzuberufen und den
persönlichen Kontakt unter den Mitgliedern herzustellen;
d) internationale Wettbewerbe in Kurzschrift und
Maschinenschreiben durchzuführen;
e) gemeinsame Studien über den Beruf
durchzuführen;
f) die moralischen und materiellen Interessen der
Berufsgruppen zu verteidigen.
Die
Föderation ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Föderation dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Föderation. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zweck der Föderation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Jegliche
Aussprache über politische oder religiöse Fragen ist ausgeschlossen.
Art.
2
Mitglieder
der Föderation sind die Landesgruppen der Stenographen und
Maschinenschreiber.
Aus
jedem Land kann nur eine Landesgruppe Mitglied der INTERSTENO sein.
Jede
Landesgruppe organisiert sich nach Belieben. Sie muss immerhin danach trachten,
sämtliche Systeme und Richtungen, die im Lande vorhanden sind, zu
vertreten.
In
Ländern, in denen noch keine Landesgruppen bestehen, regt die Föderation die
Gründung solcher Gruppen an und ist bei deren Bildung behilflich.
Bis
dahin kann das Büro der Föderation Einzelnen oder Gruppen gestatten, an ihrer
Arbeit teilzunehmen, ohne stimmberechtigt zu sein.
Aus
Ländern, in denen noch keine Landesgruppe besteht, kann die Föderation
Einzelmitglieder (Einzelpersonen, Schulen, Firmen, Organisationen etc.)
aufnehmen, die auf den Aufgabengebieten der Föderation Wesentliches leisten oder
an ihren Arbeiten interessiert sind. Parlamente können auch dann direkt
Einzelmitglied der Föderation werden, wenn in dem betreffenden Land schon eine
Landesgruppe vorhanden ist.
Die
Einzelmitglieder können an der Generalversammlung als Hörer teilnehmen, haben
jedoch weder Mitsprache- noch Stimmrecht.
Art.
3
Die
Föderation hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bonn. Sie soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
In
rechtlicher Beziehung vertritt der Präsident die Föderation.
Art.
4
Die
Organe der Föderation sind:
a) Die Generalversammlung der
Delegierten;
b) das Zentralkomitee;
c) das Büro;
d) das Generalsekretariat;
e) die Kommission der
Rechnungsprüfer.
Art.
5
Jede
Landesgruppe, die der Föderation beizutreten wünscht, hat dem Zentralkomitee ein
schriftliches Gesuch einzureichen, über das jenes entscheidet, vorbehaltlich der
Zustimmung durch die Generalversammlung.
Auf
Antrag des Zentralkomitees kann die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft
jenen Personen verleihen, die sich um die Föderation besondere Verdienste
erworben haben.
Art.
6
Landesgruppen,
die aus der Föderation auszutreten wünschen, haben dem Zentralkomitee drei
Monate vor Schluss des laufenden Jahres eine schriftliche Erklärung
einzureichen.
Unter
dem Vorbehalt, dass die Generalversammlung zustimmt, ist das Zentralkomitee
ermächtigt, jede Landesgruppe zu streichen, die mit ihren Beiträgen mehr als
zwei Jahre im Rückstand ist, und jede Landesgruppe auszuschließen, die gegen die
Interessen der Föderation handelt.
Art.
7
Die
Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Landesgruppen zusammen.
Sie ist das oberste Organ der Föderation.
Sie
tritt in der Regel bei internationalen Kongressen zusammen.
Zur
Generalversammlung ist mindestens drei Monate vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Über
die Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind
wörtlich in diese Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom
Protokollführer und vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu
unterzeichnen.
Die
Generalversammlung kann nur über Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen
worden sind, Beschlüsse fassen.
Jede
Landesgruppe kann drei Mitglieder abordnen. Zählt das betreffende Land mehr als
fünf Millionen Einwohner, so kann für je weitere fünf Millionen Einwohner ein
weiterer Delegierter bezeichnet werden bis zur Höchstzahl von zwölf je
Landesgruppe.
Außer
diesen Delegierten kann jede Landesgruppe weitere Vertreter abordnen; diese sind
aber nicht stimmberechtigt.
Jeder
Delegierte hat eine Stimme.
Die
Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 16 entscheidet die
relative Mehrheit der Stimmen.
Aus
Ländern, in denen noch keine Landesgruppen bestehen, können Vertreter an den
Arbeiten der Föderation teilnehmen. Das Zentralkomitee legt die Bedingungen
fest.
Art.
8
Das
Zentralkomitee setzt sich aus einem Vertreter je Landesgruppe zusammen. Der
Vertreter wird durch die Landesgruppe bestimmt.
Das
Zentralkomitee wird auf Antrag des Büros oder auf Verlangen von fünf
Landesgruppen einberufen. Wenn möglich, tritt es alle Jahre zusammen.
Seine
Aufgabe besteht darin, die Generalversammlung vorzubereiten, das Arbeitsprogramm
der Föderation aufzustellen, die Reglemente der internationalen Wettbewerbe
festzulegen, das Büro zu überwachen und ihm zu helfen, alle für die Föderation
bedeutungsvollen Fragen zu lösen.
Es
ist berechtigt, Kommissionen zum Studium oder zur Ausarbeitung von
Spezialaufgaben (zum Beispiel: die Redaktion eines Informationsblattes) zu
ernennen.
Sofern
die Generalversammlung ausfällt, ernennt es die Mitglieder des Büros. Es ist
beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern eines mehr als die Hälfte anwesend
ist.
Art.
9
Das
Büro setzt sich aus dem Präsidenten der Föderation, fünf Vizepräsidenten und
einem Generalsekretär zusammen. Es ist das Ausführungsorgan der
Föderation.
Es
wird durch die Generalversammlung gewählt.
Es
ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern eines mehr als die Hälfte
anwesend ist.
Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Bei
Ableben, Rücktritt oder Krankheit eines seiner Mitglieder kann das Büro einen
Stellvertreter bezeichnen, unter dem Vorbehalt, dass es bei der nächsten
Zusammenkunft der Generalversammlung darüber berichtet.
Der
Präsident wird auf Vorschlag der Gruppe jenes Landes gewählt, in dem der nächste
Kongress oder - wenn dieser ausfällt - die nächste Generalversammlung
stattfinden soll. Er wird durch die betreffende Landesgruppe bezeichnet. Lehnt
diese die Präsidentschaft ab, so ist sie verpflichtet, einen Vizepräsidenten zu
stellen.
Art.
10
Der
Generalsekretär hat den Auftrag:
- die Kontinuität des Wirkens der
Föderation zu gewähren;
- alle administrativen Geschäfte zu
erledigen;
- die Finanzen der Föderation zu
verwalten;
- im Einvernehmen mit dem Präsidenten die
Tagesordnungen des Zentralkomitees und der Generalversammlung
aufzustellen.
Er
berichtet dem Zentralkomitee über seine Tätigkeit.
Art.
11
Die
Generalversammlung ernennt eine Kommission zur Prüfung der Rechnungen. Sie
besteht aus drei Mitgliedern, die dem Büro nicht angehören. Ihre Mitglieder sind
nicht sofort wiederwählbar.
Art.
12
Alle
zwei oder drei Jahre wird ein Kongress durchgeführt. Mit jedem Kongress können
Wettbewerbe oder andere internationale Kundgebungen verbunden werden. Die
Einzelheiten werden in einem besonderen Reglement festgelegt, das vom
Zentralkomitee oder bei Dringlichkeit vom Büro aufgestellt wird.
Art.
13
Der
Föderation stehen folgende Geldquellen zur Verfügung:
a) die Mitgliederbeiträge;
b) die Einnahmen aus Abonnementen und
Verkäufen von Veröffentlichungen;
c) Subventionen, Spenden oder
Vermächtnisse.
Die
Landesgruppen zahlen für jeden Delegierten, auf den sie Anspruch haben, einen
Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.
Die
Generalversammlung kann einen Mindestbeitrag für die Landesgruppen
festlegen.
Die
Einzelmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgelegten
Jahresbeitrag.
Art.
14
Die
Reise- und Delegationsspesen des Präsidenten und des Generalsekretärs trägt die
Föderation; dienigen der übrigen Mitglieder des Büros und des Zentralkomitees
fallen zu Lasten der Landesgruppen.
Wenn
der Präsident der INTERSTENO oder der Generalsekretär - oder beide - Mitglieder
des Organisationskomitees sind, gehen ihre Spesen im Jahre des Kongresses zu
Lasten des Organisationskomitees.
Die
Spesen, die dem Verantwortlichen für die Kongress-Sitzungen durch die Teilnahme
am INTERSTENO-Kongress entstehen, sowie die Spesen der Jury-Präsidenten sind vom
Organisationskomitee zu tragen.
Art.
15
Für
die Verbindlichkeiten der Föderation haftet nur deren Vermögen. Eine persönliche
Haftung der Landesgruppen ist ausgeschlossen.
Art.
16
Die
vorliegenden Statuten können bei Kongressen oder durch eine außerordentliche
Generalversammlung geändert werden, die auf Anregung des Büros oder auf
Verlangen von fünf Landesgruppen einberufen wird.
Die
außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens
drei Viertel der Landesgruppen vertreten sind.
Die
Statutenänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden
beschlossen werden.
Art.
17
Bei
Auflösung der Föderation oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr
Vermögen an das Internationale Rote Kreuz.
Art.
18
Die
Landesgruppen überlassen es der Weisheit des Zentralkomitees, in allen jenen
Fällen zu entscheiden, die in den vorliegenden Statuten nicht geregelt sind.
Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Generalversammlung.
Art.
19
Die
vorliegenden Statuten sind erstmals am 1. August 1955 in Monaco aufgestellt
worden. Die letzte Fassung wurde am 20. Juli 1995 in Amsterdam
beschlossen.
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