Roma 2003 | Intersteno Italy | Internet contest
 
 


Statute - Comments after Prague 2007

Italian proposals Jan. 2006

Final proposal 27/03/03

Synopsis of Proposals

Proposals for a new Statute

Considerations on the Statute

Constitution Roma 2003






Statuten der INTERSTENO

Art. 1

Unter dem Namen INTERSTENO - Internationale Föderation für Informationsverarbeitung wird ein Verband gebildet, der korporativ aufgebaut ist und eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Die Föderation verfolgt auf der Grundlage ehrenamtlicher Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der deutschen Abgabenordnung. Sie fördert die internationale Gesinnung und den Gedanken der Völkerverständigung.

Sie bezweckt im einzelnen:

a)    die Stenographen und Maschinenschreiber aller Länder zusammenzufassen;

b)    sämtliche Informationen beruflicher Art zusammenzutragen, auszutauschen und zu verbreiten;

c)    Zusammenkünfte einzuberufen und den persönlichen Kontakt unter den Mitgliedern herzustellen;

d)    internationale Wettbewerbe in Kurzschrift und Maschinenschreiben durchzuführen;

e)    gemeinsame Studien über den Beruf durchzuführen;

f)    die moralischen und materiellen Interessen der Berufsgruppen zu verteidigen.



Die Föderation ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Föderation dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Föderation. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Föderation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jegliche Aussprache über politische oder religiöse Fragen ist ausgeschlossen.

 Art. 2

Mitglieder der Föderation sind die Landesgruppen der Stenographen und Maschinenschreiber.

Aus jedem Land kann nur eine Landesgruppe Mitglied der INTERSTENO sein.

Jede Landesgruppe organisiert sich nach Belieben. Sie muss immerhin danach trachten, sämtliche Systeme und Richtungen, die im Lande vorhanden sind, zu vertreten.

In Ländern, in denen noch keine Landesgruppen bestehen, regt die Föderation die Gründung solcher Gruppen an und ist bei deren Bildung behilflich.

Bis dahin kann das Büro der Föderation Einzelnen oder Gruppen gestatten, an ihrer Arbeit teilzunehmen, ohne stimmberechtigt zu sein.

Aus Ländern, in denen noch keine Landesgruppe besteht, kann die Föderation Einzelmitglieder (Einzelpersonen, Schulen, Firmen, Organisationen etc.) aufnehmen, die auf den Aufgabengebieten der Föderation Wesentliches leisten oder an ihren Arbeiten interessiert sind. Parlamente können auch dann direkt Einzelmitglied der Föderation werden, wenn in dem betreffenden Land schon eine Landesgruppe vorhanden ist.

Die Einzelmitglieder können an der Generalversammlung als Hörer teilnehmen, haben jedoch weder Mitsprache- noch Stimmrecht.

 Art. 3

Die Föderation hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bonn. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

In rechtlicher Beziehung vertritt der Präsident die Föderation.

 Art. 4

Die Organe der Föderation sind:

a)       Die Generalversammlung der Delegierten;

b)      das Zentralkomitee;

c)      das Büro;

d)      das Generalsekretariat;

e)       die Kommission der Rechnungsprüfer.



Art. 5

Jede Landesgruppe, die der Föderation beizutreten wünscht, hat dem Zentralkomitee ein schriftliches Gesuch einzureichen, über das jenes entscheidet, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Generalversammlung.

Auf Antrag des Zentralkomitees kann die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft jenen Personen verleihen, die sich um die Föderation besondere Verdienste erworben haben.

 Art. 6

Landesgruppen, die aus der Föderation auszutreten wünschen, haben dem Zentralkomitee drei Monate vor Schluss des laufenden Jahres eine schriftliche Erklärung einzureichen.

Unter dem Vorbehalt, dass die Generalversammlung zustimmt, ist das Zentralkomitee ermächtigt, jede Landesgruppe zu streichen, die mit ihren Beiträgen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, und jede Landesgruppe auszuschließen, die gegen die Interessen der Föderation handelt.

 Art. 7

Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Landesgruppen zusammen. Sie ist das oberste Organ der Föderation.

Sie tritt in der Regel bei internationalen Kongressen zusammen.

Zur Generalversammlung ist mindestens drei Monate vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich in diese Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Generalversammlung kann nur über Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, Beschlüsse fassen.

Jede Landesgruppe kann drei Mitglieder abordnen. Zählt das betreffende Land mehr als fünf Millionen Einwohner, so kann für je weitere fünf Millionen Einwohner ein weiterer Delegierter bezeichnet werden bis zur Höchstzahl von zwölf je Landesgruppe.

Außer diesen Delegierten kann jede Landesgruppe weitere Vertreter abordnen; diese sind aber nicht stimmberechtigt.

Jeder Delegierte hat eine Stimme.

Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 16 entscheidet die relative Mehrheit der Stimmen.

Aus Ländern, in denen noch keine Landesgruppen bestehen, können Vertreter an den Arbeiten der Föderation teilnehmen. Das Zentralkomitee legt die Bedingungen fest.

 Art. 8

Das Zentralkomitee setzt sich aus einem Vertreter je Landesgruppe zusammen. Der Vertreter wird durch die Landesgruppe bestimmt.

Das Zentralkomitee wird auf Antrag des Büros oder auf Verlangen von fünf Landesgruppen einberufen. Wenn möglich, tritt es alle Jahre zusammen.

Seine Aufgabe besteht darin, die Generalversammlung vorzubereiten, das Arbeitsprogramm der Föderation aufzustellen, die Reglemente der internationalen Wettbewerbe festzulegen, das Büro zu überwachen und ihm zu helfen, alle für die Föderation bedeutungsvollen Fragen zu lösen.

Es ist berechtigt, Kommissionen zum Studium oder zur Ausarbeitung von Spezialaufgaben (zum Beispiel: die Redaktion eines Informationsblattes) zu ernennen.

Sofern die Generalversammlung ausfällt, ernennt es die Mitglieder des Büros. Es ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern eines mehr als die Hälfte anwesend ist.

 Art. 9

Das Büro setzt sich aus dem Präsidenten der Föderation, fünf Vizepräsidenten und einem Generalsekretär zusammen. Es ist das Ausführungsorgan der Föderation.

Es wird durch die Generalversammlung gewählt.

Es ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern eines mehr als die Hälfte anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Bei Ableben, Rücktritt oder Krankheit eines seiner Mitglieder kann das Büro einen Stellvertreter bezeichnen, unter dem Vorbehalt, dass es bei der nächsten Zusammenkunft der Generalversammlung darüber berichtet.

Der Präsident wird auf Vorschlag der Gruppe jenes Landes gewählt, in dem der nächste Kongress oder - wenn dieser ausfällt - die nächste Generalversammlung stattfinden soll. Er wird durch die betreffende Landesgruppe bezeichnet. Lehnt diese die Präsidentschaft ab, so ist sie verpflichtet, einen Vizepräsidenten zu stellen.

 Art. 10

Der Generalsekretär hat den Auftrag:

-        die Kontinuität des Wirkens der Föderation zu gewähren;

-        alle administrativen Geschäfte zu erledigen;

-        die Finanzen der Föderation zu verwalten;

-        im Einvernehmen mit dem Präsidenten die Tagesordnungen des Zentralkomitees und der Generalversammlung aufzustellen.

Er berichtet dem Zentralkomitee über seine Tätigkeit.

 Art. 11

Die Generalversammlung ernennt eine Kommission zur Prüfung der Rechnungen. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die dem Büro nicht angehören. Ihre Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar.

 Art. 12

Alle zwei oder drei Jahre wird ein Kongress durchgeführt. Mit jedem Kongress können Wettbewerbe oder andere internationale Kundgebungen verbunden werden. Die Einzelheiten werden in einem besonderen Reglement festgelegt, das vom Zentralkomitee oder bei Dringlichkeit vom Büro aufgestellt wird.

 Art. 13

Der Föderation stehen folgende Geldquellen zur Verfügung:

a)       die Mitgliederbeiträge;

b)      die Einnahmen aus Abonnementen und Verkäufen von Veröffentlichungen;

c)         Subventionen, Spenden oder Vermächtnisse.



Die Landesgruppen zahlen für jeden Delegierten, auf den sie Anspruch haben, einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.

Die Generalversammlung kann einen Mindestbeitrag für die Landesgruppen festlegen.

Die Einzelmitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.

 Art. 14

Die Reise- und Delegationsspesen des Präsidenten und des Generalsekretärs trägt die Föderation; dienigen der übrigen Mitglieder des Büros und des Zentralkomitees fallen zu Lasten der Landesgruppen.

Wenn der Präsident der INTERSTENO oder der Generalsekretär - oder beide - Mitglieder des Organisationskomitees sind, gehen ihre Spesen im Jahre des Kongresses zu Lasten des Organisationskomitees.

Die Spesen, die dem Verantwortlichen für die Kongress-Sitzungen durch die Teilnahme am INTERSTENO-Kongress entstehen, sowie die Spesen der Jury-Präsidenten sind vom Organisationskomitee zu tragen.

 Art. 15

Für die Verbindlichkeiten der Föderation haftet nur deren Vermögen. Eine persönliche Haftung der Landesgruppen ist ausgeschlossen.

 Art. 16

Die vorliegenden Statuten können bei Kongressen oder durch eine außerordentliche Generalversammlung geändert werden, die auf Anregung des Büros oder auf Verlangen von fünf Landesgruppen einberufen wird.

Die außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Landesgruppen vertreten sind.

Die Statutenänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen werden.

 Art. 17

Bei Auflösung der Föderation oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an das Internationale Rote Kreuz.

 Art. 18

Die Landesgruppen überlassen es der Weisheit des Zentralkomitees, in allen jenen Fällen zu entscheiden, die in den vorliegenden Statuten nicht geregelt sind. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Generalversammlung.

 Art. 19

Die vorliegenden Statuten sind erstmals am 1. August 1955 in Monaco aufgestellt worden. Die letzte Fassung wurde am 20. Juli 1995 in Amsterdam beschlossen. 

 

 

 

 

 

 

 



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