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Satzung der INTERSTENO
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Art. 1 (Name, Sitz und Charakter des Vereins)
1.1. Unter dem Namen INTERSTENO - Internationale
Föderation für Informationsverarbeitung - ist ein Verein gegründet worden. In dieser Satzung wird
dieser Verein im Weiteren als die Föderation bezeichnet.
1.2. Offizieller Sitz und Gerichtsstand der
Föderation ist Bonn. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.
1.3. Der Verwaltungssitz der Föderation befindet
sich am Wohnort des Sekretär-Schatzmeisters.
1.4. Die Föderation ist eine selbstlose
Organisation; sie verfolgt keine Interessen zur Erzielung von Gewinn. Die
Föderationsmittel dürfen nur satzungsgemäß verwandt werden. Es besteht kein
Anspruch seitens der Mtglieder auf Gewinne aus Mitteln der Föderation. Keine
Person darf profitieren von unverhältnismäßig hohen Beiträgen oder von
Ausgaben, die nicht durch die Ziele der Föderation gedeckt sind.
1.5. Die Föderation gestattet keine Diskussionen politischer oder religiöser Natur.
Art. 2 (Ziele der Föderation)
2.1. Die Föderation verfolgt auf der Basis
ehrenamtlicher Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige Interessen im Sinne der
deutschen Gesetze über gemeinnützige Organisationen. Sie fördert den internationalen Gedanken und die Idee der
Völkerverständigung.
2.2. Die Tätigkeitsbereiche der Föderation sind
Protokollierung, Text- und Informationsverarbeitung sowie Sekretariatswesen. In
diesen Satzung wird Protokollierung verstanden als die Erfassung des
gesprochenen Wortes und deren Umsetzung in eine schriftliche Form. "Informationsverarbeitung"
wird hier als die Verarbeitung von Text und textbezogenen Daten für
Kommunikationszwecke mit allen technisch verfügbaren Mitteln angesehen. Unter
"Sekretariatswesen" werden in
dieser Satzung die beruflichen Fertigkeiten aller Personen mit Sekretariatsaufgaben
verstanden.
2.3. Das Ziel der Föderation ist, ein internationales Forum zu schaffen
für alle diejenigen, die in einem oder mehreren ihrer Tätigkeitsbereiche
hauptberuflich tätig sind, daran interessiert sind oder eine solche Tätigkeit
anstreben. Dies ist der Personenkreis, für den die Föderation geschaffen wurde.
In dieser Satzung wird jener Personenkreis als Berufsgruppen bezeichnet.
2.4. Die Föderation soll gegenseitiges Verständnis
für die Kultur und die Werte in allen Staaten ihrer Mitglieder bezüglich ihrer
Tätigkeitsbereiche fördern.
2.5. Die Ziele der Föderation sind im Besonderen:
a. die
Berufstätigen, Lehrer und Studenten ihrer Tätigkeitsbereiche
zusammenzuschließen;
b. die Ermutigung zur Aufrechterhaltung
hoher Standards in Kompetenz und Leistungsvermögen der oben genannten
Berufstätigen und Lehrer in ihrem Berufsleben durch Einsatz modernster
technischer Mittel sowie zu geeigneten Trainings- und Bildungseinrichtungen und
programmen für die oben erwähnten in Ausbildung Befindlichen, insbesondere in
Entwicklungsländern;
c. die Förderung des Einsatzes neuer
Technologien sowie von rechtmäßiger und richtiger technischer und
Geschäftsforschung, was bei der Erweiterung der Dienstleistungspalette ihrer
Berufsgruppen weiterhelfen kann;
d. die Zusammenarbeit mit nationalen und
regionalen Regierungen, Nichtregierungsorganisationen oder internationalen
öffentlichen und privaten Organisationen wie der UNESCO auf der Grundlage
spezifischer Programme für ihre Berufsgruppen;
e. die Sammlung und Verbreitung von
Informationen beruflichen Charakters - einschließlich der Informationen über
Erfahrungen von Berufstätigen aus der Zusammenarbeit mit regionalen
Regierungen, öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen unter ihren
Mitgliedern, um ihnen zu helfen, den bestmöglichen Personaleinsatz zu fördern;
f. die Ausrichtung von Treffen und die
Ermöglichung persönlicher Kontakte unter ihren Mitgliedern;
g. die Organisation internationaler
Wettbewerbe in ihren Tätigkeitsbereichen, so möglich in Verbindung mit
Weltmeisterschaften;
h. das Vorantreiben gemeinsamer Studien
bezüglich ihrer Tätigkeitsbereiche;
i. die moralischen und materiellen Interessen
der in Artikel 2.3 bezeichneten Berufsgruppen zu verteidigen.
Art. 3 (Struktur der Föderation)
3.1. Die Organe der Föderation sind:
a. die Generalversammlung
b. das Zentralkomitee;
c. der Vorstand;
d. die Jury für die internationalen
Wettbewerbe;
e. der Wissenschaftsausschuss;
f. der Rechnungsprüfungsausschuss.
3.2 In
dieser Satzung wird die Jury für die internationalen Wettbewerbe kurz als die
Jury bezeichnet.
Art. 4 (Arten von Mitgliedschaften)
4.1. Mitglieder der Föderation sind die
Landesgruppen, Einzel- und Ehrenmitglieder.
4.2. Die Landesgruppen sind Vollmitglieder der
Föderation. Eine Landesgruppe muss eine juristische Person im Sinne des Zivilrechts oder des öffentlichen
Rechts sein. Jede Landesgruppe kann sich nach eigenem Ermessen organisieren und
sollte wenigstens Berufstätige und Lehrer in einem der Tätigkeitsbereiche
der Föderation im betreffenden Land vertreten. Für jedes Land ist nur eine
Landesgruppe zulässig.
4.3. Einzelmitglieder können Privatpersonen,
Unternehmen, Vereine oder andere Organisationen und stenographische Dienste von
Parlamenten sein, sofern deren Mitgliedschaft für die Erweiterung der
Tätigkeitsbereiche der Föderation wichtig ist.
4.4. Auf Vorschlag des Zentralkomitees kann die
Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft an jegliche Privatperson verleihen,
die sich besondere Verdienste für die Föderation erworben hat. Ehrenmitglieder
sind berechtigt, an Sitzungen des Zentralkomitees und der
Generalversammlung teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Art. 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
5.1. Eine künftige Landesgruppe, die der
Föderation beitreten will, muss das Beitrittsgesuch dem Vorstand schriftlich
zuleiten und zur Zufriedenheit des Vorstands belegen, dass sie wenigstens eine
der in Art. 2.3 genannten Berufsgruppen vertritt. Nur in diesem Fall kann eine
Landesgruppe Vollmitglied der Föderation werden. Auf Vorschlag des Vorstands
und vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung ist das Zentralkomitee
berechtigt, Landesgruppen als Mitglied zuzulassen.
5.2. Falls zwei oder mehr Organisationen aus einem
Land dieselbe Berufsgruppe vertreten, die Mitgliedschaft in der Föderation
beantragen und nicht in der Lage sind, eine einzige Landesgruppe zu bilden, ist
das Zentralkomitee berechtigt, auf Vorschlag des Vorstands und vorbehaltlich
der Zustimmung der Generalversammlung das Problem auf die beste mögliche Weise
zu lösen.
5.3. Die Föderation wird die Bildung von
Landesgruppen in denjenigen Ländern fördern, wo vorher keine existiert. Sollte
eine solche Bildung einer Landesgruppe anstehen, kann der Vorstand
Privatpersonen oder Organisationen welche die im Aufbau befindliche
Landesgruppe vertreten, autorisieren, an Veranstaltungen der Föderation ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
5.4. Wird eine Berufssparte im Sinne des Art. 20.1
gebildet, werden die Berufsorganisationen der betreffenden Berufsgruppe zu Einzelmitgliedern
des Verbandes, unabhängig von der Existenz von Landesgruppen in den betroffenen
Ländern.
5.5. Weitere Einzelmitglieder aus Ländern, in
denen noch keine Landesgruppe besteht, können unter den Voraussetzungen von
Art. 5.7 zugelassen werden. Weitere Einzelmitglieder aus Ländern, in denen
bereits eine Landesgruppe besteht, können unter den Voraussetzungen von Art.
5.8 zugelassen werden.
5.6. Ein künftiges Einzelmitglied, das nicht zu
einer Berufssparte gehört, der Föderation aber beitreten möchte, muss sein
Beitrittsgesuch schriftlich an den Vorstand richten und zur Zufriedenheit des
Vorstands nachweisen, dass ihre bzw. seine Mitgliedschaft wichtig für die
Föderation ist.
5.7. Auf Vorschlag des Vorstands und vorbehaltlich
der Zustimmung der Generalversammlung
ist das Zentralkomitee berechtigt, Einzelmitglieder zuzulassen, die
nicht einer Berufssparte angehören und aus einem Land kommen, in dem keine
Landesgruppe besteht. Wird in dem betreffenden Land anschließend eine
Landesgruppe eingerichtet, hat der Vorstand zu entscheiden, ob die zuvor
zugelassenen Einzelmitglieder ihre Einzelmitgliedschaft fortsetzen dürfen.
Falls die Einzelmitgliedschaft nicht fortgesetzt werden kann, soll der Vorstand
den betreffenden Einzelmitgliedern den Beitritt zur neu entstandenen
Landesgruppe empfehlen. Der Vorstand legt dem Zentralkomitee einen Vorschlag
über die Regelung des Falles vor. Das Zentralkomitee entscheidet darüber.
5.8. Das Zentralkomitee ist auf Vorschlag des
Vorstands berechtigt, der Generalversammlung den Beitritt vorzuschlagen von
Einzelmitgliedern, die keiner Berufssparte angehören, aus Ländern, in denen
Landesgruppen bestehen. Solch ein Beitritt darf nicht die Interessen der
betreffenden Landesgruppen beschädigen. Stellt das Zentralkomitees fest, dass
dies der Fall ist, darf es der Generalversammlung den Beitritt nicht
vorschlagen.
Art. 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
6.1. Landesgruppen und Einzelmitglieder, die ihre
Mitgliedschaft beenden wollen, müssen dies dem Sekretär-Schatzmeister drei
Monate vor Ende des laufenden Jahres schriftlich mitteilen. Der
Sekretär-Schatzmeister informiert das Zentralkomitee so bald wie möglich.
Ausgetretene Mitglieder bleiben verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag des Jahres
ihrer Kündigung zu bezahlen.
6.2. Vorbehaltlich der Zustimmung der
Generalversammlung ist das Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstands
berechtigt, jede Landesgruppe oder Einzelmitglied auszuschließen, welche mit
den Beitragszahlungen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist und auch jede Landesgruppe
oder Einzelmitglied auszuschließen, dessen/deren Aktivitäten im Gegensatz zu
die Föderationsinteressen stehen. Ausgeschlossene Mitglieder bleiben
verpflichtet, ihre rückständigen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
6.3. Der Ausschluss setzt voraus, dass das
auszuschließende Mitglied per Einschreiben mit dem Antrag und den Gründen zum
Ausschluss konfrontiert und aufgefordert wurde, sich innerhalb eines Monats zu
den gemachten Vorwürfen einzulassen. Falls die Einlassungen des Mitgliedes die
Bitte beinhalten, eine Erklärung mündlich abzugeben, so muss das Mitglied bei
derjenigen Generalversammlung erscheinen, die die Ausschlussentscheidung des
Zentralkomitees ratifizieren soll.
Art. 7 (Vertretung)
Die Föderation wird rechtlich durch den
Präsidenten und in seiner Abwesenheit durch Vizepräsident oder
Sekretär-Schatzmeister vertreten.
Art. 8 (Generalversammlung; Zusammensetzung und Rechte)
8.1. Die Generalversammlung besteht aus den
Delegierten der Landesgruppen und den Einzelmitgliedern. Es ist das höchste
Gremium der Föderation.
8.2. Die Generalversammlung soll die ihr durch
Gesetz oder durch die Satzung übertragenen Rechte ausüben.
8.3. Die Aufgaben der Generalversammlung sind im Besonderen:
a. auf
Vorschlag des Zentralkomitees Präsident, Vizepräsident und
Sekretär-Schatzmeister als Vorstandsmitglieder zu ernennen;
b. auf Vorschlag des Zentralkomitees den
Rechnungsprüfungsausschuss zu ernennen;
c. den Haushalt der folgenden zwei Jahre zu
genehmigen, der vorab durch das Zentralkomitee provisorisch zu genehmigen ist;
d. das Zentralkomitee zu autorisieren, den
Haushalt für das drittnächste Jahr provisorisch zu genehmigen, falls die nächste Sitzung der Generalversammlung
nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre stattfinden kann;
e. die Buchführung der Föderation für die Zeit
seit seiner letzten Sitzung zu genehmigen, die vom Zentralkomitee auf der Basis
des Berichts des Rechnungsprüfungsausschusses bereits provisorisch genehmigt
wurde;
f. auf Vorschlag des Zentralkomitees die
jährlichen Mitgliedsbeiträge für Landesgruppen und Einzelmitglieder für die
folgenden zwei Jahre festzusetzen;
g. das Zentralkomitee zu autorisieren, über
die Mitgliedsbeiträge für das drittnächste Jahr zu entscheiden, falls die
nächste Sitzung der Generalversammlung nicht in den folgenden zwei Jahren
stattfinden kann, vorausgesetzt, dass
jene Mitgliedsbeiträge diejenigen des Vorjahres nicht um mehr als fünf Prozent
übersteigen;
h. die Entscheidungen des Zentralkomitees
bezüglich des Beitritts neuer Landesgruppen, Einzelmitglieder oder
Berufssparten zu ratifizieren;
i. auf Vorschlag des Zentralkomitees die Satzung zu ändern;
j. auf Vorschlag des Zentralkomitees die in Art. 23 der Satzung genannte
Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern;
k. über alle weiteren vom Zentralkomitee
gestellte Anträge zu entscheiden;
l. die Föderation aufzulösen;
Art. 9 (Generalversammlung; Tagungshäufigkeit, Einladung und
Verfahrensweisen)
9.1. Die Generalversammlung tritt regelmäßig
während der internationalen Kongresse der Föderation zusammen. In jedem Fall
findet eine Sitzung der Generalversammlung alle drei Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann
einberufen werden, wenn die Interessen der Föderation dies verlangen und die
Hälfte der Vollmitglieder dies verlangt.
9.3. Landesgruppen und Einzelmitglieder sind zu
Sitzungen der Generalversammlung per Post oder E-mail wenigstens drei Monate
vorher einzuladen. Die Einladung soll die Tagesordnung enthalten.
9.4. Jede Generalversammlung ist zu
protokollieren. Entschließungen sind wörtlich aufzuzeichnen. Das Protokoll ist
vom Präsidenten und dem Sekretär-Schatzmeister oder deren Vertretern zu
unterschreiben.
9.5. Entscheidungen können nur gefällt werden in
Angelegenheiten, die als Tagesordnungspunkte bekannt gemacht wurden.
Art. 10 (Generalversammlung; Beschlussfassung)
10.1. Jede Landesgruppe kann drei Delegierte
benennen. Falls das betreffende Land mehr als fünf Millionen Einwohner hat,
kann ein zusätzlicher Delegierter je weitere fünf Millionen Einwohner bis
maximal zwölf Delegierte benannt werden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Nur
anwesende Mitglieder können in Sitzungen der Generalversammlung abstimmen.
10.2. Außer den Delegierten kann jede Landesgruppe
weitere Vertreter in eine Generalversammlung entsenden, die allerdings kein
Stimmrecht haben.
10.3. Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Nur
anwesende Einzelmitglieder können in Sitzungen
der Generalversammlung abstimmen.
10.4. Die Generalversammlung ist berechtigt,
Beschlüsse zu fassen unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die
einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet, außer in den Fällen der Artikel 24.3
und 25.3.
Art. 11 (Zentralkomitee; Zusammensetzung und Rechte)
11.1. Das Zentralkomitee besteht aus den
Vertretern der Landesgruppen, je einer jedes Landes, unabhängig von der Anzahl
der Einwohner, den Vorstandsmitgliedern und den in Art. 20.3 bezeichneten
Koordinatoren der Berufssparten.
11.2. Für jede Sitzung des Zentralkomitees werden
die Vertreter der Landesgruppen durch die Landesgruppen benannt. Die
Vorstandsmitglieder sind der Präsident, der Vizepräsident und der
Sekretär-Schatzmeister, nominiert von der Generalversammlung vor der Sitzung
des Zentralkomitees, und die Koordinatoren der Jury und des
Wissenschaftsausschusses. Die Koordinatoren der Berufssparten sind die durch
die jeweiligen Sparten benannten Personen.
11.3. Einzelmitglieder und Gäste können zu den
Sitzungen des Zentralkomitees eingeladen werden.
11.4. Aufgabe des Zentralkomitees ist die
Beurteilung der Vorstandsaktivitäten und die Genehmigung ggf. nach Abänderung
der Anträge des Vorstands.
11.5. Die Aufgaben des Zentralkomitees sind im
Besonderen:
a. auf Vorschlag des Vorstands für das nächste
und übernächste Jahr provisorisch über den Haushalt und die Mitgliedsbeiträge
der Landesgruppen und Einzelmitglieder zu entscheiden;
b. auf Vorschlag des Vorstands für das
drittnächste Jahr über den Haushalt und die Mitgliedsbeiträge der Landesgruppen
und Einzelmitglieder zu entscheiden, falls die Generalversammlung in den beiden
auf die letzte Sitzung folgenden Jahren nicht zusammentritt. Dabei ist Art.
8.3.g zu berücksichtigen;
c. für den Zeitraum seit der letzten Sitzung
provisorisch über die Buchführung der
Föderation zu entscheiden;
d. die Jury-Präsidenten und ggf. deren
Assistenten zu ernennen;
e. den Koordinator und die übrigen Mitglieder des Wissenschaftsausschusses zu ernennen;
f. über die Anträge des Vorstands über
Satzungsänderungen, Annahme und Änderung der
Geschäftsordnung gemäß Art. 23, den Beitritt neuer Mitglieder, die
Ernennung des Rechnungsprüfungsausschusses, die Einsetzung von Ausschüssen zum
Studium oder zur Ausarbeitung von Spezialaufgaben und die Einrichtung von
Berufssparten zu entscheiden;
g. über Anträge des Vorstands zu Anträgen und
Vorschlägen von Landesgruppen und Einzelmitgliedern zu entscheiden;
h. über Anträge des Vorstands zu den Ordnungen
für die internationalen Wettbewerbe zu
entscheiden;
i. der Generalversammlung Wahlvorschläge zu
unterbreiten für die Ernennung des Präsidenten, Vizepräsidenten und Sekretär-Schatzmeisters als
Vorstandsmitglieder oder provisorisch diese Ämter zu besetzen, falls keine
Generalversammlung abgehalten wird vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen
Vorstands.
Art. 12 (Zentralkomitee; Tagungshäufigkeit, Einladung und Verfahrensweisen)
12.1. Das Zentralkomitee wird zu den Sitzungen vom
Sekretär-Schatzmeister einberufen. Das Zentralkomitee trifft sich wenigstens
einmal pro Jahr.
12.2. Auf das Ersuchen von fünf Landesgruppen
wird das Zentralkomitee zu einer
außerordentlichen Sitzung durch den Sekretär-Schatzmeister einberufen.
12.3. Der Vorstand entscheidet, welche
Einzelmitglieder und Gäste zu den Sitzungen des Zentralkomitees eingeladen
werden.
12.4. Der Sekretär-Schatzmeister lädt die
Landesgruppen und die für die Einladung ausgewählten Einzelmitglieder und Gäste
per Post oder E-mail mindestens fünf Monate vor dem Sitzungsdatum ein. In der
Einladung ist das Ende der Antragsfrist an das Zentralkomitee für Mitglieder
aufgeführt.
12.5. Mindestens drei Monate vor dem Sitzungsdatum
informiert der Sekretär-Schatzmeister die Landesgruppen und die eingeladenen
Einzelmitglieder und Gäste per Post oder E-mail über die Anträge des Vorstands.
12.6. Mindestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum
informiert der Sekretär-Schatzmeister die Landesgruppen und die eingeladenen
Einzelmitglieder und Gäste per Post oder E-mail über die Meinung des Vorstands
zu Vorschlägen und Anträgen der Mitglieder.
12.7. Jede Sitzung des Zentralkomitees ist zu
protokollieren. Das Protokoll ist durch
den Präsidenten und den Sekretär-Schatzmeister oder deren Vertreter zu
unterschreiben.
Art. 13 (Zentralkomitee; Beschlussfassung)
13.1. Das Zentralkomitee ist beschlussfähig, falls
die Hälfte seiner Mitglieder plus eins anwesend sind.
13.2. Das Zentralkomitee entscheidet mit der
absoluten Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
13.3. Geladene Einzelmitglieder und Gäste können
sich an der Diskussion beteiligen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
13.4. Der Sekretär-Schatzmeister informiert die
Verbandsmitglieder postalisch oder per E-mail über die Beschlüsse des
Zentralkomitees so bald wie möglich.
Art. 14 (Vorstand; Zusammensetzung und Rechte)
14.1. Der Vorstand ist das permanente
Ausführungsorgan der Föderation. Der
Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, dem Sekretär-Schatzmeister, dem
Koordinator der Jury aus Art. 19.6 sowie dem Koordinator des
Wissenschaftsausschusses aus Art. 17.1.
14.2. Im Falle der Abwesenheit vertritt der
Vizepräsident sowohl den Präsidenten als auch den Sekretär-Schatzmeister.
14.3. Präsident, Vizepräsident und
Sekretär-Schatzmeister werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des
Zentralkomitees für vier Jahre ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Der
Koordinator der Jury und der Koordinator des Wissenschaftsausschusses sind
amtshalber Vorstandsmitglieder.
14.4. Vorbehaltlich der Zustimmung der
Generalversammlung ist das Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstandes
berechtigt, einen Ersatzkandidaten zu benennen im Falle des Todes, Rücktritts
oder Krankheit des Vizepräsidenten. Solch ein Vorschlag ist den Mitgliedern des
Zentralkomitees unmittelbar zuzuleiten, die provisorisch postalisch oder per
E-mail zustimmen können. Die endgültige Zustimmung muss in der nächsten Sitzung
der Generalversammlung erfolgen.
14.5. Vorstandsaufgaben sind:
- die Kontinuität der Arbeit der Föderation
durch Analyse der aktuellen Situation und Erarbeitung einer Zukunftsstrategie
auf deren Grundlage und auf der Grundlage voraussehbarer wirtschaftlicher,
soziologischer und technologischer Veränderungen sicherzustellen;
- die Bildung neuer Landesgruppen zu
fördern;
- allen Verwaltungsaufgaben nachzukommen;
- dem Zentralkomitee das Programm für die
anstehenden Aktivitäten der Föderation und die Ordnungen für die internationalen Wettbewerbe
vorzuschlagen;
- die Finanzen der Föderation zu überwachen
und dem Zentralkomitee einen jährlichen Haushalt vorzulegen;
- die Tagesordnungen für Sitzungen des
Zentralkomitees und der Generalversammlung vorzuschlagen.
14.6. Präsident, Vizepräsident und
Sekretär-Schatzmeister nehmen die täglichen Geschäfte wahr.
14.7. Dem Sekretär-Schatzmeister obliegt die
Kommunikation mit den anderen Vorstandsmitgliedern und Organen der Föderation.
Er erledigt die Buchführung der Föderation.
14.8. Der Sekretär-Schatzmeister gibt einen
jährlichen Bericht über die Vorstandsarbeit im abgelaufenen Jahr und stellt den
Haushalt für das kommende Jahr auf. Nach der Zustimmung des Vorstands legt
der Sekretär-Schatzmeister den Bericht und den Haushalt dem Zentralkomitee vor.
14.9. Der Koordinator des Wettschreibausschusses
hält den Vorstand über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Wettbewerbe
auf dem Laufenden. Er informiert den Vorstand über die Meinung der
Jury-Präsidenten zu Vorschlägen und Anträgen von Landesguppen oder
Einzelmitgliedern zu diesen Wettbewerben.
14.10. Der Koordinator des
Wissenschaftsausschusses hält den Vorstand über wissenschaftliche und
technische Entwicklungen auf den Tätigkeitsbereiche der Föderation und über
seine Kontakte mit Berufsgruppen aus Ländern ohne Landesgruppe auf dem
Laufenden.
Art. 15 (Vorstand; Tagungshäufigkeit und Verfahrensweisen)
15.1. Die Vorstandsmitglieder sind im Dialog per
E-mail zu allen Themen, welche für die Föderation wichtig sind.
15.2. Die Vorstandsmitglieder treffen sich
jährlich bei der Sitzung des Zentralkomitees. Zwischen diesen Sitzungen sind
persönliche Treffen möglich, wenn dies nach Meinung von Präsident,
Vizepräsident und Sekretär-Schatzmeister erforderlich ist. Der Vorstand bemüht
sich, die durch ihn verursachten Reise- und Hotelspesen so niedrig wie möglich
zu halten.
Art. 16 (Vorstand; Beschlussfassung)
16.1. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
16.2. Der Vorstand strebt einstimmige Beschlüsse
an. Im Falle der Stimmenthaltung eines Vorstandsmitgliedes und
Stimmengleichheit der anderen, gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 17 (Wissenschaftsausschuss)
17.1. Der Wissenschaftsausschuss besteht aus dem
Koordinator und wenigstens zwei übrigen
Mitgliedern. Der Koordinator und die Mitglieder werden vom Zentralkomitee auf
Vorschlag des Vorstands für vier Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.
17.2. Seine Aufgaben sind:
a. wissenschaftliche und technische
Entwicklungen auf die Tätigkeitsbereiche der Föderation zu erforschen;
b. auf dieser Grundlage dem Vorstand
wissenschaftliche und kulturelle Programme vorzuschlagen;
c. Kontakte mit Berufsgruppen aus Ländern ohne
Landesgruppe herzustellen, den Vorstand über diese Kontakte zu informieren, um
den Vorstand in die Lage zu versetzen, die Bildung von Landesgruppen in jenen
Ländern zu fördern;
d. Vorträge für Intersteno-Kongresse in
Abstimmung mit dem betreffenden Organisationskomitee oder für andere
Intersteno-Tagungen in Abstimmung mit dem Vorstand zu organisieren
.
Art. 18 (Rechnungsprüfungsausschuss)
18.1. Die Generalversammlung ernennt einen aus
drei Vertretern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss.
18.2. Durch Rotation ernennen drei Landesgruppen
je einen Vertreter für diesen Ausschuss. Das Rotationsprinzip wird durch den
Sekretär-Schatzmeister so umgesetzt, dass nur eine Landesgruppe, die für die Entsendung eines Rechnungsprüfers
in diesen Ausschuss in der vorherigen Sitzung der Generalversammlung dafür ausgewählt worden ist, die Nächste sein
kann.
18.3. Der
Sekretär-Schatzmeister ist verpflichtet, den Rechnungsprüfungsausschuss mit
allen für seine Arbeit erforderlichen Unterlagen zu versorgen.
18.4. Vor der Sitzung der Generalversammlung
prüfen die Rechnungsprüfer die Buchführung durch den Sekretär-Schatzmeister. In
der Generalversammlung wird durch die Rechnungsprüfer über die Ergebnisse
berichtet.
Art. 19 (Jury)
19.1. Internationale Wettbewerbe in den
Tätigkeitsbereichen der Föderation können organisiert werden. Alle
Mitglieder sollen versuchen zu erreichen, dass so viele Teilnehmer wie möglich
zu den Wettbewerben kommen. Teilnehmer müssen den vom Organisationskomitee
festgesetzen Teilnehmerbeitrag bezahlen und unterliegen die
Wettbewerbsordnungen, die vom Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstands in
Kraft gesetzt sind. Die Jury entscheidet über die
Wettsbewerbsergebnisse und gibt diese nach Abschluss der Wettbewerbe bekannt.
19.2. Aufgaben der Jury sind außerdem:
a. internationale Wettbewerbe auszurichten und
sich aller bei den Wettbewerben auftretenden Probleme anzunehmen;
b. dem Vorstand Verbesserungen der
Wettbewerbsordnungen in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des nächsten Kongresses
und den Entwicklungen von Technik und Technologien vorzuschlagen:
c. den Vorstand zu Vorschlägen der
Landesgruppen und Einzelmitglieder
bezüglich die Wettbewerbsordnungen zu beraten.
19.3. Die Jury besteht aus wenigstens zwei
Jury-Präsidenten. Jeder Jury-Präsident
ist für diejenigen Wettbewerbe zuständig, die mit einem Tätigkeitsbereich der
Föderation verbunden sind, und kann, falls gewünscht, einen Assistenten haben.
Die Jury-Präsienten und deren Assistenten bilden die Jury.
19.4. Bei internationalen Wettbewerben werden die
Jury-Präsidenten durch weitere, freiwillige Mitarbeiter unterstützt, die aber
nicht der Jury angehören.
19.5. Die Jury-Präsidenten und ihre Assistenten
werden auf Vorschlag des Vorstands durch das Zentralkomitee für vier Jahre
ernannt. Wiederwahl ist möglich.
19.6. Die Jury-Präsidenten entscheiden über die
Ernennung einer von ihnen zum Koordinator der Jury, der dann dem Vorstand
angehört. Die Jury-Präsidenten sind im ständigen Dialog miteinander, so dass
derjenige, der als Koordinator der Jury fungiert, die Interessen der Jury im
Vorstand wahrnehmen kann.
Art. 20 (Berufssparten)
20.1. Innerhalb der Struktur der Föderation können
Berufssparten gebildet werden. Eine Berufssparte ist eine Gemeinschaft aus
einer bestimmten Berufsgruppe. Sie besteht aus Organisationen der betreffenden
Berufsgruppe und kann nur eingerichtet werden, falls Organisationen aus fünf
verschiedenen Ländern an ihr beteiligt sind.
20.2. Vorbehaltlich der Zustimmung der
Generalversammlung ist das Zentralkomitee berechtigt, auf Vorschlag des
Vorstands der Einrichtung einer Berufssparte zuzustimmen.
20.3. Eine Berufssparte kann sich selbst nach eigenem Ermessen organisieren,
vorausgesetzt, dass ihre Ziele nicht den Zielen der Föderation widersprechen.
Sie benennt einen Koordinator, der
sich an der Arbeit des Zentralkomitees beteiligt.
20.4. Organisationen, die zu einer Berufssparte
gehören, sind Einzelmitglieder der Föderation.
20.5. Sollten Organisationen einer Berufssparte
ihre Mitgliedschaft kündigen oder ausgeschlossen werden und als Folge dessen
dann nicht mehr Organisationen aus fünf Ländern zu der betreffenden
Berufssparte gehören, gilt jene Berufssparte satzungsgemäß als aufgelöst. Der
Sekretär-Schatzmeister soll alle Mitglieder der Föderation sofort über diese Umstände in Kenntnis setzen.
Art. 21 (Intersteno-Kongresse und andere Intersteno-Tagungen)
21.1. Falls möglich werden alle zwei oder drei
Jahre Intersteno-Kongresse durchgeführt. Zu jedem Kongress können
internationale Wettbewerbe oder andere internationale Aktivitäten durchgeführt
oder Vorträge gehalten werden.
21.2. Intersteno-Kongresse werden von einer
Landesgruppe durchgeführt, ggf. in Zusammenarbeit mit Einzelmitgliedern.
21.3. Eine Landesgruppe, die einen internationalen
Intersteno-Kongress ausrichtet, richtet
ein Organisationskomitee ein und benennt einen Vorsitzenden für den Kongress.
21.4. Das Organisationskomitee berät mit dem
Vorstand vorab über seine Planungen für den Kongress. Diese Planungen sind vom
Zentralkomitee oder in dringenden Fällen durch den Vorstand zu genehmigen.
21.5. Finanziell ist das Organisationskomitee nur
für diejenigen Kosten verantwortlich, die direkt mit der Ausrichtung des
Kongresses verbunden sind.
21.6. Die Föderation kann das Organisationskomitee
finanziell unterstützen.
21.7. Falls die Organisation eines
Intersteno-Kongresses nicht gelingt, kann eine internationale Tagung in
kleinerem Rahmen durch Landesgruppen und/oder Einzelmitglieder organisiert
werden. Zur Anerkennung als internationale Intersteno-Tagung muss das
Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstands zustimmen. Auf Vorschlag des
Vorstands beschließt das Zentralkomitee über die Planungen für eine solche
internationale Intersteno-Tagung, einschließlich der finanziellen Planungen,
der Frage der Durchführung internationaler Wettbewerbe und der Einberufung
einer Sitzung der Generalversammlung.
21.8. Intersteno-Tagungen können auch in der Zeit von zwei oder drei Jahren zwischen Intersteno-Kongressen
abgehalten werden. Für diese Intersteno-Tagungen gilt Art. 21.7.
Art. 22 (Abrechnungszeitraum; Finanzen; Haftung)
22.1. Der Abrechnungszeitraum der Föderation ist
das Kalenderjahr.
22.2. Die Föderationsmittel setzen sich zusammen
aus:
a. Mitgliedsbeiträgen;
b. Gewinnen aus anderen regelmäßigen
Einkünften sowie aus dem Verkauf von Publikationen der Föderation;
c. Zuschüssen, Spenden und Vermächtnissen.
22.3. Jede Landesgruppe bezahlt einen jährlichen
Beitrag für jeden Delegierte, den sie entsenden darf.
22.4. Die Generalversammlung hat das Recht auf
Vorschlag des Zentralkomitees, einen Mindestbeitrag für Landesgruppen
festzusetzen.
22.5. Einzelmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag,
der von der Generalversammlung auf Vorschlag des Zentralkomitees festgesetzt
wird. Für verschiedene Einzelmitglieder können unterschiedliche Beiträge
festgelegt werden.
22.6. Ehrenmitglieder zahlen keine
Mitgliedsbeiträge.
22.7. Bei finanziellen Verpflichtungen haftet die Föderation nur mit ihrem Kapital.
Landesgruppen und Einzelmitglieder sind nicht haftbar zu machen.
Art. 23 (Geschäftsordnung,
Verabschiedung und Veränderungen)
23.1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung
ausarbeiten, um die Auslegung der Satzung klarer zu gestalten. Der Inhalt der
Geschäftsordnung darf nicht im Gegensatz zur Satzung stehen.
23.2. Die Geschäftsordnung muss durch das Zentralkomitee genehmigt
werden, falls erforderlich nach Abänderung. Auf Vorschlag durch das
Zentralkomitee und nach Annahme durch die Generalversammlung ist sie bindend für alle Mitglieder der
Föderation.
23.3. Nach ihrer Annahme kann die Geschäftsordnung
auf Vorschlag des Zentralkomitees durch die Generalversammlung geändert werden.
23.4. Zur Inkraftsetzung der Geschäftsordnung und
zur Annahme von Änderungsanträgen bezüglich die Geschäftsordnung ist die Stimmenmehrheit in der
Generalversammlung ausschlaggebend, unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Delegierten und Einzelmitglieder. Der Einladung zur Sitzung der
Generalversammlung, in der die Geschäftsordnung beschlossen oder geändert werden
soll, ist deren gesamter Text beizufügen.
Art. 24 (Satzungsänderung)
24.1. Die Satzung kann auf Vorschlag des
Zentralkomitees durch die Generalversammlung geändert werden, wobei die
Generalversammlung beim Kongress oder zu einer außerordentlichen Sitzung
zusammentritt, die auf Verlangen des Vorstands oder von fünf Landesgruppen
einberufen wird.
24.2. Der Einladung zu einer solchen Sitzung der
Generalversammlung ist der Text der beantragten Satzungsänderungen vollständig
beizufügen.
24.3. Für eine Satzungsänderung ist eine
Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich in einer Sitzung
der Generalversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Landesgruppen und
Einzelmitglieder vertreten sind.
24.4. Wird eine solche Mindestanzahl der Stimmen
gemäß Art. 24.3 nicht erreicht, ist eine neue Sitzung der Generalversammlung so
bald wie möglich einzuberufen. Jene Versammlung ist berechtigt, die
angestrebten Satzungsänderungen vorzunehmen, unabhängig von der Anzahl der
vertretenen Landesgruppen und Einzelmitglieder. Dies ist in der Einladung zu
einer Sitzung der Generalversammlung, in der über Satzungsänderungen
entschieden werden soll, zu erwähnen.
24.5. Satzungsänderungen werden erst wirksam nach
Eintragung im Vereinsregister.
Art. 25 (Auflösung)
25.1. Die Föderation ist auf zu lösen, falls sie ihre festgelegten Ziele nicht länger
verfolgt.
25.2. Eine außerordentliche Sitzung der
Generalversammlung ist einzuberufen, die über den durch das Zentralkomitee unterstützten Vorschlag des Vorstands über die
Auflösung der Föderation entscheidet.
25.3. Der Beschluss zur Auflösung des Verbandes
erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder in einer
Generalversammlung, in der mindestens drei Viertel der Landesgruppen und Einzelmitglieder
vertreten sind. Wird ein solches Quorum nicht erreicht, ist eine neue Sitzung
der Generalversammlung so bald wie möglich einzuberufen. Jene
Generalversammlung ist berechtigt, über die Auflösung zu entscheiden,
unabhängig von der Anzahl der vertretenen Landesgruppen und Einzelmitglieder.
Dies ist in der Einladung zu einer Sitzung der Generalversammlung, in der über
die Auflösung entschieden werden soll, zu erwähnen.
25.4. Die Föderation ist durch den letzten Vorstand aufzulösen,
der als Abwicklungsgremium fungiert.
25.5. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, Ausgaben und der Kosten für die
Abwicklung ist das Restvermögen dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zu übereignen.
Art. 26 (Letzter Artikel)
Die Landesgruppen und Einzelmitglieder unterwerfen
sich den durch das Zentralkomitee getroffenen Regelungen in allen nicht in der
Satzung geregelten Fällen. Diese Regelungen sind durch die Generalversammlung
zu billigen.
Der erste Intersteno-Kongress wurde 1887 in London
abgehalten. Diese Satzung wurde beschlossen am
19. Juli 2003 in Rom und ersetzt
diejenige, die am 20. Juli 1995 in Amsterdam beschlossen wurde.
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