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Satzung der INTERSTENO


Art. 1 (Name, Sitz und Charakter des Vereins)
1.1. Unter dem Namen INTERSTENO - Internationale Föderation für Informationsverarbeitung - ist ein Verein  gegründet worden. In dieser Satzung wird dieser Verein im Weiteren als die Föderation bezeichnet.
 
1.2. Offizieller Sitz und Gerichtsstand der Föderation ist Bonn. Sie  ist im Vereinsregister eingetragen.
 
1.3. Der Verwaltungssitz der Föderation befindet sich am Wohnort des Sekretär-Schatzmeisters.
 
1.4. Die Föderation ist eine selbstlose Organisation; sie verfolgt keine Interessen zur Erzielung von Gewinn. Die Föderationsmittel dürfen nur satzungsgemäß verwandt werden. Es besteht kein Anspruch seitens der Mtglieder auf Gewinne aus Mitteln der Föderation. Keine Person darf profitieren von unverhältnismäßig hohen Beiträgen oder von Ausgaben, die nicht durch die Ziele der Föderation gedeckt sind.
 
1.5. Die Föderation  gestattet keine Diskussionen politischer oder religiöser Natur.
 
Art. 2 (Ziele der Föderation)
 
2.1. Die Föderation verfolgt auf der Basis ehrenamtlicher Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige Interessen im Sinne der deutschen Gesetze über gemeinnützige Organisationen. Sie fördert den internationalen Gedanken und die Idee der Völkerverständigung.
 
2.2. Die Tätigkeitsbereiche der Föderation sind Protokollierung, Text- und Informationsverarbeitung sowie Sekretariatswesen. In diesen Satzung wird “Protokollierung” verstanden als die Erfassung des gesprochenen Wortes und deren Umsetzung in eine schriftliche Form. "Informationsverarbeitung" wird hier als die Verarbeitung von Text und textbezogenen Daten für Kommunikationszwecke mit allen technisch verfügbaren Mitteln angesehen. Unter "Sekretariatswesen" werden in  dieser Satzung die beruflichen Fertigkeiten aller Personen mit Sekretariatsaufgaben verstanden.
 
2.3. Das Ziel der Föderation  ist, ein internationales Forum zu schaffen für alle diejenigen, die in einem oder mehreren ihrer Tätigkeitsbereiche hauptberuflich tätig sind, daran interessiert sind oder eine solche Tätigkeit anstreben. Dies ist der Personenkreis, für den die Föderation geschaffen wurde. In dieser Satzung wird jener Personenkreis als Berufsgruppen bezeichnet.
 
2.4. Die Föderation soll gegenseitiges Verständnis für die Kultur und die Werte in allen Staaten ihrer Mitglieder bezüglich ihrer Tätigkeitsbereiche fördern.
 
2.5. Die Ziele der Föderation sind  im Besonderen:
a.     die Berufstätigen, Lehrer und Studenten ihrer Tätigkeitsbereiche zusammenzuschließen;
b.       die Ermutigung zur Aufrechterhaltung hoher Standards in Kompetenz und Leistungsvermögen der oben genannten Berufstätigen und Lehrer in ihrem Berufsleben durch Einsatz modernster technischer Mittel sowie zu geeigneten Trainings- und Bildungseinrichtungen und –programmen für die oben erwähnten in Ausbildung Befindlichen, insbesondere in Entwicklungsländern;
c.     die Förderung des Einsatzes neuer Technologien sowie von rechtmäßiger und richtiger technischer und Geschäftsforschung, was bei der Erweiterung der Dienstleistungspalette ihrer Berufsgruppen weiterhelfen kann;
d.     die Zusammenarbeit mit nationalen und regionalen Regierungen, Nichtregierungsorganisationen oder internationalen öffentlichen und privaten Organisationen wie der UNESCO auf der Grundlage spezifischer Programme für ihre Berufsgruppen;
e.     die Sammlung und Verbreitung von Informationen beruflichen Charakters - einschließlich der Informationen über Erfahrungen von Berufstätigen aus der Zusammenarbeit mit regionalen Regierungen, öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen – unter ihren Mitgliedern, um ihnen zu helfen, den bestmöglichen Personaleinsatz zu fördern;
f.      die Ausrichtung von Treffen und die Ermöglichung persönlicher Kontakte unter ihren Mitgliedern;
g.     die Organisation internationaler Wettbewerbe in ihren Tätigkeitsbereichen, so möglich in Verbindung mit Weltmeisterschaften;
h.     das Vorantreiben gemeinsamer Studien bezüglich ihrer Tätigkeitsbereiche;
i.      die moralischen und materiellen Interessen der in Artikel 2.3 bezeichneten Berufsgruppen zu verteidigen.
 
Art. 3 (Struktur der Föderation)
 
3.1. Die Organe der Föderation sind:
a.     die Generalversammlung
b.     das Zentralkomitee;
c.     der Vorstand;
d.     die Jury für die internationalen Wettbewerbe;
e.     der Wissenschaftsausschuss;
f.      der Rechnungsprüfungsausschuss.
 
3.2  In dieser Satzung wird die Jury für die internationalen Wettbewerbe kurz als die Jury bezeichnet.
 
Art. 4 (Arten von Mitgliedschaften)
 
4.1. Mitglieder der Föderation sind die Landesgruppen, Einzel- und Ehrenmitglieder.
 
4.2. Die Landesgruppen sind Vollmitglieder der Föderation. Eine Landesgruppe muss eine juristische Person im Sinne des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts sein. Jede Landesgruppe kann sich nach eigenem Ermessen organisieren und sollte wenigstens Berufstätige und Lehrer in einem der Tätigkeitsbereiche der Föderation im betreffenden Land vertreten. Für jedes Land ist nur eine Landesgruppe zulässig.
 
4.3. Einzelmitglieder können Privatpersonen, Unternehmen, Vereine oder andere Organisationen und stenographische Dienste von Parlamenten sein, sofern deren Mitgliedschaft für die Erweiterung der Tätigkeitsbereiche der Föderation wichtig ist.
 
4.4. Auf Vorschlag des Zentralkomitees kann die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft an jegliche Privatperson verleihen, die sich besondere Verdienste für die Föderation erworben hat. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen des Zentralkomitees und der Generalversammlung teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
 
Art. 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
 
5.1. Eine künftige Landesgruppe, die der Föderation beitreten will, muss das Beitrittsgesuch dem Vorstand schriftlich zuleiten und zur Zufriedenheit des Vorstands belegen, dass sie wenigstens eine der in Art. 2.3 genannten Berufsgruppen vertritt. Nur in diesem Fall kann eine Landesgruppe Vollmitglied der Föderation werden. Auf Vorschlag des Vorstands und vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung ist das Zentralkomitee berechtigt, Landesgruppen als Mitglied zuzulassen.
 
5.2. Falls zwei oder mehr Organisationen aus einem Land dieselbe Berufsgruppe vertreten, die Mitgliedschaft in der Föderation beantragen und nicht in der Lage sind, eine einzige Landesgruppe zu bilden, ist das Zentralkomitee berechtigt, auf Vorschlag des Vorstands und vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung das Problem auf die beste mögliche Weise zu lösen.
 
5.3. Die Föderation wird die Bildung von Landesgruppen in denjenigen Ländern fördern, wo vorher keine existiert. Sollte eine solche Bildung einer Landesgruppe anstehen, kann der Vorstand Privatpersonen oder Organisationen welche die im Aufbau befindliche Landesgruppe vertreten, autorisieren, an Veranstaltungen der Föderation ohne Stimmrecht teilzunehmen.
 
5.4. Wird eine Berufssparte im Sinne des Art. 20.1 gebildet, werden die Berufsorganisationen der betreffenden Berufsgruppe zu Einzelmitgliedern des Verbandes, unabhängig von der Existenz von Landesgruppen in den betroffenen Ländern.
 
5.5. Weitere Einzelmitglieder aus Ländern, in denen noch keine Landesgruppe besteht, können unter den Voraussetzungen von Art. 5.7 zugelassen werden. Weitere Einzelmitglieder aus Ländern, in denen bereits eine Landesgruppe besteht, können unter den Voraussetzungen von Art. 5.8 zugelassen werden.
 
5.6. Ein künftiges Einzelmitglied, das nicht zu einer Berufssparte gehört, der Föderation aber beitreten möchte, muss sein Beitrittsgesuch schriftlich an den Vorstand richten und zur Zufriedenheit des Vorstands nachweisen, dass ihre bzw. seine Mitgliedschaft wichtig für die Föderation ist. 
 
5.7. Auf Vorschlag des Vorstands und vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung  ist das Zentralkomitee berechtigt, Einzelmitglieder zuzulassen, die nicht einer Berufssparte angehören und aus einem Land kommen, in dem keine Landesgruppe besteht. Wird in dem betreffenden Land anschließend eine Landesgruppe eingerichtet, hat der Vorstand zu entscheiden, ob die zuvor zugelassenen Einzelmitglieder ihre Einzelmitgliedschaft fortsetzen dürfen. Falls die Einzelmitgliedschaft nicht fortgesetzt werden kann, soll der Vorstand den betreffenden Einzelmitgliedern den Beitritt zur neu entstandenen Landesgruppe empfehlen. Der Vorstand legt dem Zentralkomitee einen Vorschlag über die Regelung des Falles vor. Das Zentralkomitee entscheidet darüber.
 
5.8. Das Zentralkomitee ist auf Vorschlag des Vorstands berechtigt, der Generalversammlung den Beitritt vorzuschlagen von Einzelmitgliedern, die keiner Berufssparte angehören, aus Ländern, in denen Landesgruppen bestehen. Solch ein Beitritt darf nicht die Interessen der betreffenden Landesgruppen beschädigen. Stellt das Zentralkomitees fest, dass dies der Fall ist, darf es der Generalversammlung den Beitritt nicht vorschlagen.
 
Art. 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
 

6.1. Landesgruppen und Einzelmitglieder, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, müssen dies dem Sekretär-Schatzmeister drei Monate vor Ende des laufenden Jahres schriftlich mitteilen. Der Sekretär-Schatzmeister informiert das Zentralkomitee so bald wie möglich. Ausgetretene Mitglieder bleiben verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag des Jahres ihrer Kündigung zu bezahlen.
 
6.2. Vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung ist das Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstands berechtigt, jede Landesgruppe oder Einzelmitglied auszuschließen, welche mit den Beitragszahlungen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist und auch jede Landesgruppe oder Einzelmitglied auszuschließen, dessen/deren Aktivitäten im Gegensatz zu die Föderationsinteressen stehen. Ausgeschlossene Mitglieder bleiben verpflichtet, ihre rückständigen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
 
6.3. Der Ausschluss setzt voraus, dass das auszuschließende Mitglied per Einschreiben mit dem Antrag und den Gründen zum Ausschluss konfrontiert und aufgefordert wurde, sich innerhalb eines Monats zu den gemachten Vorwürfen einzulassen. Falls die Einlassungen des Mitgliedes die Bitte beinhalten, eine Erklärung mündlich abzugeben, so muss das Mitglied bei derjenigen Generalversammlung erscheinen, die die Ausschlussentscheidung des Zentralkomitees ratifizieren soll.
 
Art. 7 (Vertretung)
 
Die Föderation wird rechtlich durch den Präsidenten und in seiner Abwesenheit durch Vizepräsident oder Sekretär-Schatzmeister vertreten.
 
Art. 8 (Generalversammlung; Zusammensetzung und Rechte)
 

8.1. Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten der Landesgruppen und den Einzelmitgliedern. Es ist das höchste Gremium der Föderation.
 
8.2. Die Generalversammlung soll die ihr durch Gesetz oder durch die Satzung übertragenen Rechte ausüben.
 
8.3. Die Aufgaben der Generalversammlung  sind im Besonderen:
a.     auf Vorschlag des Zentralkomitees Präsident, Vizepräsident und Sekretär-Schatzmeister als Vorstandsmitglieder zu ernennen;
b.     auf Vorschlag des Zentralkomitees den Rechnungsprüfungsausschuss zu ernennen;
c.     den Haushalt der folgenden zwei Jahre zu genehmigen, der vorab durch das Zentralkomitee provisorisch zu genehmigen ist;
d.     das Zentralkomitee zu autorisieren, den Haushalt für das drittnächste Jahr provisorisch zu  genehmigen, falls die nächste Sitzung der Generalversammlung nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre stattfinden kann;
e.     die Buchführung der Föderation für die Zeit seit seiner letzten Sitzung zu genehmigen, die vom Zentralkomitee auf der Basis des Berichts des Rechnungsprüfungsausschusses bereits provisorisch genehmigt wurde;
f.      auf Vorschlag des Zentralkomitees die jährlichen Mitgliedsbeiträge für Landesgruppen und Einzelmitglieder für die folgenden zwei Jahre festzusetzen;
g.     das Zentralkomitee zu autorisieren, über die Mitgliedsbeiträge für das drittnächste Jahr zu entscheiden, falls die nächste Sitzung der Generalversammlung nicht in den folgenden zwei Jahren stattfinden kann,  vorausgesetzt, dass jene Mitgliedsbeiträge diejenigen des Vorjahres nicht um mehr als fünf Prozent übersteigen;
h.     die Entscheidungen des Zentralkomitees bezüglich des Beitritts neuer Landesgruppen, Einzelmitglieder oder Berufssparten zu ratifizieren;
i.      auf Vorschlag des Zentralkomitees  die Satzung zu ändern;
j.      auf Vorschlag des Zentralkomitees  die in Art. 23 der Satzung genannte Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern;
k.     über alle weiteren vom Zentralkomitee gestellte Anträge zu entscheiden;
l.      die Föderation aufzulösen;
 
Art. 9 (Generalversammlung; Tagungshäufigkeit, Einladung und Verfahrensweisen)
 

9.1. Die Generalversammlung tritt regelmäßig während der internationalen Kongresse der Föderation zusammen. In jedem Fall findet eine Sitzung der Generalversammlung alle drei Jahre statt.
 
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn die Interessen der Föderation dies verlangen und die Hälfte der Vollmitglieder dies verlangt.
 
9.3. Landesgruppen und Einzelmitglieder sind zu Sitzungen der Generalversammlung per Post oder E-mail wenigstens drei Monate vorher einzuladen. Die Einladung soll die Tagesordnung enthalten. 
 
9.4. Jede Generalversammlung ist zu protokollieren. Entschließungen sind wörtlich aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Sekretär-Schatzmeister oder deren Vertretern zu unterschreiben.
 
9.5. Entscheidungen können nur gefällt werden in Angelegenheiten, die als Tagesordnungspunkte bekannt gemacht wurden.
 
Art. 10 (Generalversammlung; Beschlussfassung)
 

10.1. Jede Landesgruppe kann drei Delegierte benennen. Falls das betreffende Land mehr als fünf Millionen Einwohner hat, kann ein zusätzlicher Delegierter je weitere fünf Millionen Einwohner bis maximal zwölf Delegierte benannt werden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Nur anwesende Mitglieder können in Sitzungen der Generalversammlung abstimmen.
 
10.2. Außer den Delegierten kann jede Landesgruppe weitere Vertreter in eine Generalversammlung entsenden, die allerdings kein Stimmrecht haben.
 
10.3. Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Nur anwesende Einzelmitglieder können in Sitzungen
der Generalversammlung abstimmen.
 
10.4. Die Generalversammlung ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet, außer in den Fällen der Artikel 24.3 und 25.3.
 
Art. 11 (Zentralkomitee; Zusammensetzung und Rechte)
 
11.1. Das Zentralkomitee besteht aus den Vertretern der Landesgruppen, je einer jedes Landes, unabhängig von der Anzahl der Einwohner, den Vorstandsmitgliedern und den in Art. 20.3 bezeichneten Koordinatoren der Berufssparten.
 
11.2. Für jede Sitzung des Zentralkomitees werden die Vertreter der Landesgruppen durch die Landesgruppen benannt. Die Vorstandsmitglieder sind der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär-Schatzmeister, nominiert von der Generalversammlung vor der Sitzung des Zentralkomitees, und die Koordinatoren der Jury und des Wissenschaftsausschusses. Die Koordinatoren der Berufssparten sind die durch die jeweiligen Sparten benannten Personen.
 
11.3. Einzelmitglieder und Gäste können zu den Sitzungen des Zentralkomitees eingeladen werden.
 
11.4. Aufgabe des Zentralkomitees ist die Beurteilung der Vorstandsaktivitäten und die Genehmigung – ggf. nach Abänderung – der Anträge des Vorstands.
 
11.5. Die Aufgaben des Zentralkomitees sind im Besonderen:
a.     auf Vorschlag des Vorstands für das nächste und übernächste Jahr provisorisch über den Haushalt und die Mitgliedsbeiträge der Landesgruppen und Einzelmitglieder zu entscheiden;
b.     auf Vorschlag des Vorstands für das drittnächste Jahr über den Haushalt und die Mitgliedsbeiträge der Landesgruppen und Einzelmitglieder zu entscheiden, falls die Generalversammlung in den beiden auf die letzte Sitzung folgenden Jahren nicht zusammentritt. Dabei ist Art. 8.3.g zu berücksichtigen;
c.     für den Zeitraum seit der letzten Sitzung provisorisch über die Buchführung der Föderation zu entscheiden;
d.     die Jury-Präsidenten und ggf. deren Assistenten zu ernennen;
e.     den Koordinator und die übrigen Mitglieder des Wissenschaftsausschusses zu ernennen;
f.      über die Anträge des Vorstands über Satzungsänderungen, Annahme und Änderung der Geschäftsordnung gemäß Art. 23, den Beitritt neuer Mitglieder, die Ernennung des Rechnungsprüfungsausschusses, die Einsetzung von Ausschüssen zum Studium oder zur Ausarbeitung von Spezialaufgaben und die Einrichtung von Berufssparten zu entscheiden;
g.     über Anträge des Vorstands zu Anträgen und Vorschlägen von Landesgruppen und Einzelmitgliedern zu entscheiden;
h.     über Anträge des Vorstands zu den Ordnungen für  die internationalen Wettbewerbe zu entscheiden;
i.      der Generalversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten für die Ernennung des Präsidenten, Vizepräsidenten und Sekretär-Schatzmeisters als Vorstandsmitglieder oder provisorisch diese Ämter zu besetzen, falls keine Generalversammlung abgehalten wird vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands.
 
Art. 12 (Zentralkomitee; Tagungshäufigkeit, Einladung und Verfahrensweisen)
 
12.1. Das Zentralkomitee wird zu den Sitzungen vom Sekretär-Schatzmeister einberufen. Das Zentralkomitee trifft sich wenigstens einmal pro Jahr.
 
12.2. Auf das Ersuchen von fünf Landesgruppen wird  das Zentralkomitee zu einer außerordentlichen Sitzung durch den Sekretär-Schatzmeister einberufen.
 
12.3. Der Vorstand entscheidet, welche Einzelmitglieder und Gäste zu den Sitzungen des Zentralkomitees eingeladen werden.
 
12.4. Der Sekretär-Schatzmeister lädt die Landesgruppen und die für die Einladung ausgewählten Einzelmitglieder und Gäste per Post oder E-mail mindestens fünf Monate vor dem Sitzungsdatum ein. In der Einladung ist das Ende der Antragsfrist an das Zentralkomitee für Mitglieder aufgeführt.
 
12.5. Mindestens drei Monate vor dem Sitzungsdatum informiert der Sekretär-Schatzmeister die Landesgruppen und die eingeladenen Einzelmitglieder und Gäste per Post oder E-mail über die Anträge des Vorstands.
 
12.6. Mindestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum informiert der Sekretär-Schatzmeister die Landesgruppen und die eingeladenen Einzelmitglieder und Gäste per Post oder E-mail über die Meinung des Vorstands zu Vorschlägen und Anträgen der Mitglieder. 
 
12.7. Jede Sitzung des Zentralkomitees ist zu protokollieren. Das Protokoll ist durch  den Präsidenten und den Sekretär-Schatzmeister oder deren Vertreter zu unterschreiben.
 
Art. 13 (Zentralkomitee; Beschlussfassung)
 
13.1. Das Zentralkomitee ist beschlussfähig, falls die Hälfte seiner Mitglieder plus eins anwesend sind.
 
13.2. Das Zentralkomitee entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
 
13.3. Geladene Einzelmitglieder und Gäste können sich an der Diskussion beteiligen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
 
13.4. Der Sekretär-Schatzmeister informiert die Verbandsmitglieder postalisch oder per E-mail über die Beschlüsse des Zentralkomitees so bald wie möglich.
 
Art. 14 (Vorstand; Zusammensetzung und Rechte)
 
14.1. Der Vorstand ist das permanente Ausführungsorgan der Föderation. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, dem Sekretär-Schatzmeister, dem Koordinator der Jury aus Art. 19.6 sowie dem Koordinator des Wissenschaftsausschusses aus Art. 17.1.
 
14.2. Im Falle der Abwesenheit vertritt der Vizepräsident sowohl den Präsidenten als auch den Sekretär-Schatzmeister.
 
14.3. Präsident, Vizepräsident und Sekretär-Schatzmeister werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Zentralkomitees für vier Jahre ernannt.  Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Der Koordinator der Jury und der Koordinator des Wissenschaftsausschusses sind amtshalber Vorstandsmitglieder.
 
14.4. Vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung ist das Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstandes berechtigt, einen Ersatzkandidaten zu benennen im Falle des Todes, Rücktritts oder Krankheit des Vizepräsidenten. Solch ein Vorschlag ist den Mitgliedern des Zentralkomitees unmittelbar zuzuleiten, die provisorisch postalisch oder per E-mail zustimmen können. Die endgültige Zustimmung muss in der nächsten Sitzung der Generalversammlung erfolgen.
 
14.5. Vorstandsaufgaben sind:
-       die Kontinuität der Arbeit der Föderation durch Analyse der aktuellen Situation und Erarbeitung einer Zukunftsstrategie auf deren Grundlage und auf der Grundlage voraussehbarer wirtschaftlicher, soziologischer und technologischer Veränderungen  sicherzustellen;
-       die Bildung neuer Landesgruppen zu fördern;
-       allen Verwaltungsaufgaben nachzukommen;
-       dem Zentralkomitee das Programm für die anstehenden Aktivitäten der Föderation und die Ordnungen für die internationalen Wettbewerbe vorzuschlagen;
-       die Finanzen der Föderation zu überwachen und dem Zentralkomitee einen jährlichen Haushalt vorzulegen;
-       die Tagesordnungen für Sitzungen des Zentralkomitees und der Generalversammlung vorzuschlagen.
 
14.6. Präsident, Vizepräsident und Sekretär-Schatzmeister nehmen die täglichen Geschäfte wahr.
 
14.7. Dem Sekretär-Schatzmeister obliegt die Kommunikation mit den anderen Vorstandsmitgliedern und Organen der Föderation. Er erledigt die Buchführung der Föderation. 
 
14.8. Der Sekretär-Schatzmeister gibt einen jährlichen Bericht über die Vorstandsarbeit im abgelaufenen Jahr und stellt den Haushalt  für das kommende Jahr auf. Nach der Zustimmung des Vorstands legt der Sekretär-Schatzmeister den Bericht und den Haushalt dem Zentralkomitee vor.
 
14.9. Der Koordinator des Wettschreibausschusses hält den Vorstand über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Wettbewerbe auf dem Laufenden. Er informiert den Vorstand über die Meinung der Jury-Präsidenten zu Vorschlägen und Anträgen von Landesguppen oder Einzelmitgliedern zu diesen Wettbewerben.
 
14.10. Der Koordinator des Wissenschaftsausschusses hält den Vorstand über wissenschaftliche und technische Entwicklungen auf den Tätigkeitsbereiche der Föderation und über seine Kontakte mit Berufsgruppen aus Ländern ohne Landesgruppe auf dem Laufenden.
 
Art. 15 (Vorstand; Tagungshäufigkeit und Verfahrensweisen)
 
15.1. Die Vorstandsmitglieder sind im Dialog per E-mail zu allen Themen, welche für die Föderation wichtig sind.
 
15.2. Die Vorstandsmitglieder treffen sich jährlich bei der Sitzung des Zentralkomitees. Zwischen diesen Sitzungen sind persönliche Treffen möglich, wenn dies nach Meinung von Präsident, Vizepräsident und Sekretär-Schatzmeister erforderlich ist. Der Vorstand bemüht sich, die durch ihn verursachten Reise- und Hotelspesen so niedrig wie möglich zu halten.
 
Art. 16 (Vorstand; Beschlussfassung)
 
16.1. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
 
16.2. Der Vorstand strebt einstimmige Beschlüsse an. Im Falle der Stimmenthaltung eines Vorstandsmitgliedes und Stimmengleichheit der anderen, gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
 
Art. 17 (Wissenschaftsausschuss)
 

17.1. Der Wissenschaftsausschuss besteht aus dem Koordinator und wenigstens  zwei übrigen Mitgliedern. Der Koordinator und die Mitglieder werden vom Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstands für vier Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.
 
17.2. Seine Aufgaben sind:
a.     wissenschaftliche und technische Entwicklungen auf die Tätigkeitsbereiche der Föderation zu erforschen;
b.     auf dieser Grundlage dem Vorstand wissenschaftliche und kulturelle Programme vorzuschlagen;
c.     Kontakte mit Berufsgruppen aus Ländern ohne Landesgruppe herzustellen, den Vorstand über diese Kontakte zu informieren, um den Vorstand in die Lage zu versetzen, die Bildung von Landesgruppen in jenen Ländern zu fördern;
d.     Vorträge für Intersteno-Kongresse in Abstimmung mit dem betreffenden Organisationskomitee oder für andere Intersteno-Tagungen in Abstimmung mit dem Vorstand zu organisieren
.
Art. 18 (Rechnungsprüfungsausschuss)
 
18.1. Die Generalversammlung ernennt einen aus drei Vertretern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss.
 
18.2. Durch Rotation ernennen drei Landesgruppen je einen Vertreter für diesen Ausschuss. Das Rotationsprinzip wird durch den Sekretär-Schatzmeister so umgesetzt, dass nur eine Landesgruppe, die für die Entsendung eines Rechnungsprüfers in diesen Ausschuss in der vorherigen Sitzung der Generalversammlung dafür ausgewählt worden ist, die Nächste sein kann.
 
18.3.  Der Sekretär-Schatzmeister ist verpflichtet, den Rechnungsprüfungsausschuss mit allen für seine Arbeit erforderlichen Unterlagen zu versorgen.
 
18.4. Vor der Sitzung der Generalversammlung prüfen die Rechnungsprüfer die Buchführung durch den Sekretär-Schatzmeister. In der Generalversammlung wird durch die Rechnungsprüfer über die Ergebnisse berichtet.
 
Art. 19 (Jury
)
 
19.1. Internationale Wettbewerbe in den Tätigkeitsbereichen der Föderation können organisiert werden. Alle Mitglieder sollen versuchen zu erreichen, dass so viele Teilnehmer wie möglich zu den Wettbewerben kommen. Teilnehmer müssen den vom Organisationskomitee festgesetzen Teilnehmerbeitrag bezahlen und unterliegen die Wettbewerbsordnungen, die vom Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstands in Kraft gesetzt sind. Die Jury entscheidet über die Wettsbewerbsergebnisse und gibt diese nach Abschluss der Wettbewerbe bekannt.
 
19.2. Aufgaben der Jury sind außerdem:
a.     internationale Wettbewerbe auszurichten und sich aller bei den Wettbewerben auftretenden Probleme anzunehmen;
b.     dem Vorstand Verbesserungen der Wettbewerbsordnungen in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen des nächsten Kongresses und den Entwicklungen von Technik und Technologien vorzuschlagen:
c.     den Vorstand zu Vorschlägen der Landesgruppen und Einzelmitglieder  bezüglich die Wettbewerbsordnungen zu beraten.
 
19.3. Die Jury besteht aus wenigstens zwei Jury-Präsidenten. Jeder Jury-Pr­äsident ist für diejenigen Wettbewerbe zuständig, die mit einem Tätigkeitsbereich der Föderation verbunden sind, und kann, falls gewünscht, einen Assistenten haben. Die Jury-Präsienten und deren Assistenten bilden die Jury.
 
19.4. Bei internationalen Wettbewerben werden die Jury-Präsidenten durch weitere, freiwillige Mitarbeiter unterstützt, die aber nicht der Jury angehören.
 
19.5. Die Jury-Präsidenten und ihre Assistenten werden auf Vorschlag des Vorstands durch das Zentralkomitee für vier Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.
 
19.6. Die Jury-Präsidenten entscheiden über die Ernennung einer von ihnen zum Koordinator der Jury, der dann dem Vorstand angehört. Die Jury-Präsidenten sind im ständigen Dialog miteinander, so dass derjenige, der als Koordinator der Jury fungiert, die Interessen der Jury im Vorstand wahrnehmen kann.
 
Art. 20 (Berufssparten)
 
20.1. Innerhalb der Struktur der Föderation können Berufssparten gebildet werden. Eine Berufssparte ist eine Gemeinschaft aus einer bestimmten Berufsgruppe. Sie besteht aus Organisationen der betreffenden Berufsgruppe und kann nur eingerichtet werden, falls Organisationen aus fünf verschiedenen Ländern an ihr beteiligt sind.
 
20.2. Vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung ist das Zentralkomitee berechtigt, auf Vorschlag des Vorstands der Einrichtung einer Berufssparte zuzustimmen.
 
20.3. Eine Berufssparte kann sich selbst nach eigenem Ermessen organisieren, vorausgesetzt, dass ihre Ziele nicht den Zielen der Föderation widersprechen. Sie benennt einen Koordinator, der sich an der Arbeit des Zentralkomitees beteiligt.
 
20.4. Organisationen, die zu einer Berufssparte gehören, sind Einzelmitglieder der Föderation.
 
20.5. Sollten Organisationen einer Berufssparte ihre Mitgliedschaft kündigen oder ausgeschlossen werden und als Folge dessen dann nicht mehr Organisationen aus fünf Ländern zu der betreffenden Berufssparte gehören, gilt jene Berufssparte satzungsgemäß als aufgelöst. Der Sekretär-Schatzmeister soll alle Mitglieder der Föderation sofort über diese Umstände in Kenntnis setzen.
 
Art. 21 (Intersteno-Kongresse und andere Intersteno-Tagungen)
 
21.1. Falls möglich werden alle zwei oder drei Jahre Intersteno-Kongresse durchgeführt. Zu jedem Kongress können internationale Wettbewerbe oder andere internationale Aktivitäten durchgeführt oder Vorträge gehalten werden.
 
21.2. Intersteno-Kongresse werden von einer Landesgruppe durchgeführt, ggf. in Zusammenarbeit mit Einzelmitgliedern.
 
21.3. Eine Landesgruppe, die einen internationalen Intersteno-Kongress ausrichtet,  richtet ein Organisationskomitee ein und benennt einen Vorsitzenden für den Kongress.
 
21.4. Das Organisationskomitee berät mit dem Vorstand vorab über seine Planungen für den Kongress. Diese Planungen sind vom Zentralkomitee oder in dringenden Fällen durch den Vorstand zu genehmigen. 
 
21.5. Finanziell ist das Organisationskomitee nur für diejenigen Kosten verantwortlich, die direkt mit der Ausrichtung des Kongresses verbunden sind.
 
21.6. Die Föderation kann das Organisationskomitee finanziell unterstützen.
 
21.7. Falls die Organisation eines Intersteno-Kongresses nicht gelingt, kann eine internationale Tagung in kleinerem Rahmen durch Landesgruppen und/oder Einzelmitglieder organisiert werden. Zur Anerkennung als internationale Intersteno-Tagung muss das Zentralkomitee auf Vorschlag des Vorstands zustimmen. Auf Vorschlag des Vorstands beschließt das Zentralkomitee über die Planungen für eine solche internationale Intersteno-Tagung, einschließlich der finanziellen Planungen, der Frage der Durchführung internationaler Wettbewerbe und der Einberufung einer Sitzung der Generalversammlung.
 
21.8. Intersteno-Tagungen können auch in der Zeit von zwei oder drei Jahren zwischen Intersteno-Kongressen abgehalten werden. Für diese Intersteno-Tagungen gilt Art. 21.7.
 
Art. 22 (Abrechnungszeitraum; Finanzen; Haftung)
 
22.1. Der Abrechnungszeitraum der Föderation ist das Kalenderjahr. 
 
22.2. Die Föderationsmittel setzen sich zusammen aus:
a.     Mitgliedsbeiträgen;
b.     Gewinnen aus anderen regelmäßigen Einkünften sowie aus dem Verkauf von Publikationen der Föderation;
c.     Zuschüssen, Spenden und Vermächtnissen.
 
22.3. Jede Landesgruppe bezahlt einen jährlichen Beitrag für jeden Delegierte, den sie entsenden darf.
 
22.4. Die Generalversammlung hat das Recht auf Vorschlag des Zentralkomitees, einen Mindestbeitrag für Landesgruppen festzusetzen.
 
22.5. Einzelmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung auf Vorschlag des Zentralkomitees festgesetzt wird. Für verschiedene Einzelmitglieder können unterschiedliche Beiträge festgelegt werden.
 
22.6. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
 
22.7. Bei finanziellen Verpflichtungen haftet  die Föderation nur mit ihrem Kapital. Landesgruppen und Einzelmitglieder sind nicht haftbar zu machen.
 
Art. 23 (Geschäftsordnung, Verabschiedung und Veränderungen)
 
23.1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung ausarbeiten, um die Auslegung der Satzung klarer zu gestalten. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf nicht im Gegensatz zur Satzung stehen.
 
23.2. Die Gesch­äftsordnung  muss durch das Zentralkomitee genehmigt werden, falls erforderlich nach Abänderung. Auf Vorschlag durch das Zentralkomitee und nach Annahme durch die Generalversammlung ist sie bindend für alle Mitglieder der Föderation.
 
23.3. Nach ihrer Annahme kann die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Zentralkomitees durch die Generalversammlung geändert werden.
 
23.4. Zur Inkraftsetzung der Geschäftsordnung und zur Annahme von Änderungsanträgen bezüglich die Geschäftsordnung ist die Stimmenmehrheit in der Generalversammlung ausschlaggebend, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten und Einzelmitglieder. Der Einladung zur Sitzung der Generalversammlung, in der die Geschäftsordnung beschlossen oder geändert werden soll, ist deren gesamter Text beizufügen.
 
Art. 24 (Satzungsänderung)
 
24.1. Die Satzung kann auf Vorschlag des Zentralkomitees durch die Generalversammlung geändert werden, wobei die Generalversammlung beim Kongress oder zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentritt, die auf Verlangen des Vorstands oder von fünf Landesgruppen einberufen wird.
 
24.2. Der Einladung zu einer solchen Sitzung der Generalversammlung ist der Text der beantragten Satzungsänderungen vollständig beizufügen.
 
24.3. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich in einer Sitzung der Generalversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Landesgruppen und Einzelmitglieder vertreten sind.
 
24.4. Wird eine solche Mindestanzahl der Stimmen gemäß Art. 24.3 nicht erreicht, ist eine neue Sitzung der Generalversammlung so bald wie möglich einzuberufen. Jene Versammlung ist berechtigt, die angestrebten Satzungsänderungen vorzunehmen, unabhängig von der Anzahl der vertretenen Landesgruppen und Einzelmitglieder. Dies ist in der Einladung zu einer Sitzung der Generalversammlung, in der über Satzungsänderungen entschieden werden soll, zu erwähnen.
 
24.5. Satzungsänderungen werden erst wirksam nach Eintragung im Vereinsregister.
 
Art. 25 (Auflösung)
 
25.1. Die Föderation ist auf zu lösen, falls sie ihre festgelegten Ziele nicht länger verfolgt.
 
25.2. Eine außerordentliche Sitzung der Generalversammlung ist einzuberufen, die über den durch das Zentralkomitee unterstützten Vorschlag des Vorstands über die Auflösung der Föderation entscheidet.
 
25.3. Der Beschluss zur Auflösung des Verbandes erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder in einer Generalversammlung, in der mindestens drei Viertel der Landesgruppen und Einzelmitglieder vertreten sind. Wird ein solches Quorum nicht erreicht, ist eine neue Sitzung der Generalversammlung so bald wie möglich einzuberufen. Jene Generalversammlung ist berechtigt, über die Auflösung zu entscheiden, unabhängig von der Anzahl der vertretenen Landesgruppen und Einzelmitglieder. Dies ist in der Einladung zu einer Sitzung der Generalversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, zu erwähnen.
25.4. Die Föderation ist durch den letzten Vorstand aufzulösen, der als Abwicklungsgremium fungiert.
  25.5. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, Ausgaben und der Kosten für die Abwicklung  ist das Restvermögen dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zu übereignen.
  Art. 26 (Letzter Artikel)
 
Die Landesgruppen und Einzelmitglieder unterwerfen sich den durch das Zentralkomitee getroffenen Regelungen in allen nicht in der Satzung geregelten Fällen. Diese Regelungen sind durch die Generalversammlung zu billigen. 
Der erste Intersteno-Kongress wurde 1887 in London abgehalten. Diese Satzung wurde beschlossen am  19. Juli 2003 in  Rom und ersetzt diejenige, die am 20. Juli 1995 in Amsterdam beschlossen wurde.


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